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Fassung vom 2ten  
 Februar 1792
Paragraph 1-2
Paragraph 3-4
Paragraph 5-8
Paragraph 9-10
Paragraph 11-13
Paragraph 14-15
Paragraph 16-19
Paragraph 20-24
Fassung vom 2ten Februar 1792

Es ist in Erfahrung gebracht, das junge einfältige Mädgen, besonders aus kleinen Städten, unter arglistigen Verspiegelungen Sie in vortheilhafte Dienste unterzubringen, nach Berlin gelockt, hier aber, ohne es zu wissen, in Bordels gebracht, und wider ihren anfänglichen Vorsatz zum feilen Hurenleben, also zu ihren Verderben verleitet worden.

Gleichergestalt ist bemerkt worden, daß die feilen Dirnen, nachdem sie selbst angesteckt sind, sich so lange, als es der Zustand ihrer venerischen Krankheit nur immer zuläßt, Preis zu geben fortfahren, und hierdurch die weitere Ansteckung außerordentlich vermehret und ausgebreitet werden.

Solchen schändlichen Verführungen und den höchst verderblichen Folgen aus der überhand nehmenden Mittheilung des venerischen Uebels nachdrücklichst zu begegnen, werden nachstehende Vorschriften zur Wissenschaft und genauesten Beobachtung der Hurenwirthschaften und der Weibspersonen, die aus der Unzucht für Lohn ihr Gewerbe machen, hierdurch gegeben und festgesetzt: