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Um die aus allgemeinen polizeilichen Rücksichten hier geduldeten Lohnhuren und Hurenwirthe bei ihrem Verkehr einer gesetzlichen Ordnung zu unterwerfen, wird, mit Genehmigung des Königl. Ministeriums des
Innern und der Polizei in den Erlassen vom 15ten September und 19ten Oktober 1828, Folgendes hierdurch festgesetzt:
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