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Im Jahre 1810 wurde die Stelle eines zweiten dirigierenden Wundarztes an der Charité geschaffen. Seitdem oblagen die medizinisch-technischen Angelegenheiten dem ärztlichen und wundärztlichen
Personal, während für die sonstige Administration der Oberinspektor zuständig war. Sowohl der erste Arzt als auch der erste Wundarzt waren lediglich verpflichtet, regelmäßig die Charité zu besuchen und ihr
klinisches Lehramt wahrzunehmen. Der zweite Arzt bzw. Wundarzt wohnten in der Charité und durften keine Privatpraxis in der Stadt unterhalten. Diese Konstellation führte dazu, daß die praktisch-ärztliche
Verantwortung nahezu allein in ihren Händen ruhte.
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